seit 70 Jahren
Hier werden wir in loser Folge auf Rechte und Pflichten im Umgang miteinander hinweisen, Beschlüsse der Vertreterversammlung in Erinnerung rufen und Entwicklungen im Miet- und Genossenschaftsrecht vorstellen und kommentieren.
Im Interesse der Führung ordnungsgemäßer genossenschaftlicher Unterlagen wird jedes Genossenschaftsmitglied verpflichtet, Veränderungen
unverzüglich der Geschäftsleitung schriftlich mitzuteilen.
Nachteile, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Meldepflicht ergeben können, sind vom Mitglied selbst zu verantworten.
(Beschluss Nr. 15/76, Neufassung vom 30.03.1992)
Verursacht der Mieter durch sein Verhalten eine massive Schimmelpilz- und Feuchtigkeitsbildung in der Wohnung, ist die fristlose Kündigung des Vermieters begründet.
Durch die mangelhafte Lüftung schimmelte es in allen Räumen. Als der Vermieter das bemerkte, mahnte er die Mieter ab und forderte sie auf, ihr Lüftungsverhalten zu ändern. Das geschah aber nicht, und er kündigte den Mietvertrag.
Auf die Klage der Mieter hin entscheid das AG Hannover zu Gunsten des Vermieters. Das Lüftungsverhalten des Mieters sei völlig unzureichend gewesen. Normales Lüften erfordere es, in jedem Raum zwei- bis dreimal täglich das Fenster für zehn bis fünfzehn Minuten weit zu öffnen. Dem Vermieter könne es nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis fortzusetzen und eine weitere Gefährdung und Beschädigung seines Eigentums hinzunehmen.
(Urteil vom 31.08.2005, AZ.: 565C 15388/04)